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   VGH Baden-Württemberg, 29.08.1988 - 1 S 1233/86   

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VGH Baden-Württemberg, 29.08.1988 - 1 S 1233/86 (https://dejure.org/1988,2997)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 (https://dejure.org/1988,2997)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 1988 - 1 S 1233/86 (https://dejure.org/1988,2997)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 238 (Ls.)
  • NJW 1989, 1692 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 279
  • VBlBW 1989, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für staatliche Warnungen ähneln damit den polizeirechtlichen Eingriffstatbeständen (vgl. VGH Baden-Württemberg, DÖV 1989, 169; Groh, RdJB 1987, 483 ; ferner: Dolde, a.a.O., S. 23 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung)

    Eine solche Wiederholungsgefahr ist aber Voraussetzung für den Erfolg des Unterlassungsanspruchs (Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279 f. m.w.N.).

    Sie unterliegen der Pflicht zur Sachlichkeit und Zurückhaltung (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO.; Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, aaO., S. 3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Angesichts dieser Vielschichtigkeit des Begriffs und seiner behutsamen Verwendung im Bericht kann die Bezeichnung unter anderem auch der Osho-Bewegung als sogenannte Jugendsekte nicht als rechtswidrig festgestellt werden (so bereits der Beschluß des Senats vom 4.10.1988, aaO., S. 189 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279/280).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87

    Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes und Sachlichkeitsgebotes bei

    Rechtsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung hoheitlichen Handelns, der voraussetzt, daß der Staat in Ausübung öffentlicher Gewalt jemanden in seiner Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt und daß weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Senatsurteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 - m. w. N.).

    Dies wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung für nahezu alle sogenannten neuen religiösen Bewegungen anerkannt (v. Münch, in: GGK, 3. Aufl., Band 1, Art. 4 Rd. Nr. 59 und die weiteren Nachweise im Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O.).

    Um abstrakte Hinweise auf mögliche Gefahren ohne namentliche Bezeichnung und inhaltliche Wertung eines bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, wie in dem dem Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt, geht es bei dem vom Antragsteller beanstandeten Teil A I des Berichts nicht.

    Er wird aber auch als Sammelbezeichnung oder Schlagwort für neue religiöse oder weltanschauliche Bewegungen verstanden und hat insoweit keinen abwertenden Bedeutungsgehalt (Senatsurteil vom 29.08.1988 a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 09.07.2004 - 18 K 1474/04

    Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht

    35 Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1999 - 2 S 2162/96

    Kommunalabgaben: zur erstmaligen und endgültigen Herstellung einer

    Solange der von der Gemeinde vorgesehene Planungsendzustand nicht erreicht ist, kann die Gemeinde ihre Planungsvorstellungen ändern (vgl. das Urteil des Senats vom 15.9.1988, VBlBW 1989, 185 m.w.N. sowie den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88), wozu auch - wie hier - der Verzicht auf den (weiteren) Ausbau der ursprünglich errichteten und betriebenen Anlage und die Beteiligung an einer Verbandskläranlage gehören kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1993 - 1 S 3021/92
    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt unbeschadet seiner dogmatischen Ableitung im einzelnen voraus, daß der Staat in Ausübung öffentlicher Gewalt jemanden in seiner Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt, also formell und materiell widerrechtlich handelt, und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.8.1988 - 1 S 1233/86 NVwZ 1989, 279; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.10.1989 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808).
  • VG Köln, 05.09.1995 - 10 L 403/94
    hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1988 - 1 5 1233/86 -, DÖV 1989, 169; OVG NW, Urteil vom 22.05.1990 - 5 A 1223/86 - Urteil der Kammer vom 31.01.1986 - 10 K 5029/84 - jeweils zum sogenannten Rajneeshismus -.
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